Satzung

Beschlossen am 28.02.2021

§ 01 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "flipdot".
  2. Sitz des Vereins ist Kassel.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 02 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie der Bildung und Völkerverständigung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten zu technischen Themen;
    • Vermittlung von technischen Kenntnissen auf Veranstaltungen und durch Veröffentlichungen;
    • Internationalen Austausch über wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie internationale Veröffentlichungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 03 Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 04 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sein. Natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

§ 05 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet.
  2. Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von drei Monaten durch Beschluss ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Während dieser Zeit ist das Mitglied nicht stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
    • bei natürlichen Personen mit ihrem Tod;
    • durch Austritt. Der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalendermonats nach Zugang der Austrittserklärung. Es genügt die Textform;
    • automatisch bei Mitgliedern, die sich mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Verzug befinden;
    • bei Ausschluss des Mitgliedes.

§ 06 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge nach der durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung.

§ 07 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kassenwart.

§ 08 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand in Textform einberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf ein entsprechendes Verlangen eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Vorstand hin einberufen.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder erfolgt in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen im Voraus.
  5. Anträge zur Tagesordnung durch Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung an alle Mitglieder in Textform gestellt werden.
  6. An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, sofern geeignete technische Mittel vorhanden sind.
  7. Die Mitgliedervesammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.
  8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur Wiederholungsversammlung hinzuweisen.

§ 09 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

  1. wählt und kontrolliert den Vorstand und den Kassenwart,
  2. prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Kassenwartes und erteilt die Entlastung von Kassenwart und Vorstand,
  3. entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist,
  4. trifft Entscheidungen, wobei für die Annahme einer Entscheidung eine einfache Mehrheit notwendig ist,
  5. wird von einem zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollanten schriftlich protokolliert und von ihm und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern und wird auf 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand können nur natürliche Personen sein. Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung als Kassenwart gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und in geheimer Abstimmung. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein. Abweichend hiervon
    • vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein bei Rechtsgeschäften bis zu einem Wert von 500 €;
    • bedarf der Vorstand für Rechtsgeschäfte, deren Wert 2000 € übersteigt, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 4 und Abs. 5.
  3. Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform einzuladen. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes an der Sitzung teilnehmen.
  5. An einer Vorstandssitzung kann elektronisch teilgenommen werden, sofern geeignete technische Mittel vorhanden sind.
  6. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte Satzungsänderungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen und umzusetzen.

§ 11 Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
  2. Dem Kassenwart obliegt die Führung von Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.

§ 12 Ausschluß eines Mitgliedes

  1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen.
  2. Gegen den Ausschluß kann Widerspruch eingelegt werden.
  3. Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen.
  4. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 13 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vergleichbare steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, der Bildung oder der Völkerverständigung.

§ 14 Sonstiges

  1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird oder die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  2. Vor der Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.